Satzung des Fördervereins
Satzung für den
Förderverein Grundschule Limbach
§ 1 (Name)
Der “Förderverein Grundschule Limbach” mit Sitz in 66459 Kirkel OT Limbach, Talstraße 1,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 (Zweck)
Zweck des Vereins ist
· die zusätzliche Förderung von Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler an
der Grundschule Limbach.
Weiterhin verfolgt der Verein folgende Ziele:
· Die finanzielle Unterstützung der Schule für die Beschaffung von besonderer Förder-,
Unterrichts- und Freizeitausstattung.
· Die personelle und finanzielle Unterstützung besonderer Projekte zur Förderung der
Schüler.
· Die personelle Unterstützung der Schule bei der Planung, Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen.
· Die Pflege der Zusammengehörigkeit zwischen Schule und Eltern, auch solcher Eltern,
deren Kinder die Grundschule nicht mehr besuchen.
· Die Unterstützung der Schule bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft
wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Anlage 1a und 1 b) erworben.
§ 4 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
Das Erlöschen ist durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand jederzeit
möglich.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden bei vereinsschädigendem
Verhalten oder bei Verstoß gegen die Satzung oder nach zweimaligem Mahnen
bei Nichtentrichten des Mitgliedsbeitrages. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist
Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 5 (Beiträge)
Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist
jährlich entsprechend dem Kalenderjahr (abweichend vom Schuljahr) spätestens bis zum
01.03. eines Jahres, bei späterem Eintritt sofort zu entrichten.
Gleiches gilt für den Einzug im Rahmen eines SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Einzug
erfolgt unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE61ZZZ00001294694“ und der Mandatsreferenz
(= interne Vereins-Mitgliedsnummer). Fällt der 01.03. nicht auf einen Bankarbeitstag,
erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine ausreichende
Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein
mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies
gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem
Verein nicht mitgeteilt hat.
Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch in voller Höhe
zu entrichten.
§ 6 (Pflichten und Rechte der Mitglieder)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen, die satzungsgemäßen
Anordnungen zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten. In den Mitgliederversammlungen
haben alle Mitglieder Stimmrecht.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 7 (Einkünfte)
Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen:
1. Beiträge der Mitglieder
2. freiwillige private Zuwendungen
3. Beihilfen der öffentlichen Hand
Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliedsversammlung.
§ 8 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen durch Aushang im Eingangsbereich der Grundschule Limbach.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst
werden.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern auf 3 Jahre, die in der/den nächsten Jahresmitgliederversammlungen
über die Rechnungsprüfung Bericht zu erstatten haben.
3. Beratung des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands.
4. Beschlussfassung über den Jahresbeitrag, getrennt für natürliche und juristische Personen.
5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins.
Diese Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen der Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes.
§ 11 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Schatzmeister/in.
Außerdem können dem Vorstand bis zu 5 Beisitzer/Beisitzerinnen angehören.
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt,
ein weiteres Mitglied des Vereins kommissarisch mit der Geschäftswahrnehmung zu beauftragen.
Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich.
Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen nach Maßgabe der nachweislichen
Bescheinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Sie vertreten den Verein gemeinsam.
Der Schulleitung bzw. deren Stellvertretung/Kollegium wird generelles Gastrecht bei Mitgliederversammlungen
und Vorstandssitzungen eingeräumt.
Die Schulleitung soll durch den Vorstand zu den Sitzungen regelmäßig eingeladen werden.
§ 12 (Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorstand leitet die Vereinstätigkeit im Sinne des § 2.
Er verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und stellt einen Jahresabschluss auf.
Anforderungen auf Unterstützungsleistungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form und
mit Begründung vorliegen.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
Der Vorstand des Vereins sollte mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des/der 1. Vorsitzenden
zusammentreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 13 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,
die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller etwa noch nicht regulierten
Verpflichtungen an die Grundschule Limbach, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 1 zu verwenden hat.
§ 14 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 (Anlagen)
(Beitrittserklärungen und Spendenbescheinigungen können auf Wunsch kopiert werden).
Beschlussfassung vom 09.11.2021.